1. Allgemeines
1.1 Alle Aufträge werden zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Gleiches gilt bei laufenden Geschäftsbeziehungen und bei Folgeaufträgen.
1.2 Telefonische Aufträge und Anforderungen des Auftraggebers bedürfen der umgehenden schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
1.3 Der Leistungsumfang wird vor der Auftragserteilung festgelegt, Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2. Mitwirkung des Auftraggebers und Zuziehung von Sonderfachleuten
2.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Schriftverkehr, Lagepläne) unentgeltlich und rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
2.2 Damit die Feldarbeiten bei Ankunft unverzüglich begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können, muss vor Ort unbedingter Zugang gewährt sein und der Bebauungsbereich frei begehbar sein.
2.3 Verzögert sich der Beginn der Feldarbeiten durch Umstände vor Ort ohne Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeiten und eventuelle zusätzliche An- und Abfahrtskosten zu tragen. Dies gilt auch für eventuelle Kosten und Ansprüche Dritter die aufgrund dieser Verzögerungen entstehen.
2.4 Der Auftragnehmer wird beauftragt und bevollmächtigt, bei beteiligten Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
2.5 Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
2.6 Stellt sich bei Durchführung heraus, dass der vereinbarte Leistungsumfang zur sicheren Beurteilung des Sachverhalts nicht ausreicht, ist für ergänzende Untersuchungen ein gesonderter Auftrag zu erteilen.
2.7 Müssen bestimmte Arbeiten von Spezialunternehmen (z.B. Brunnenbau) oder von Fachleuten anderer Sachgebiete (z.B. Bauwesen, Statik, Elektrotechnik) ausgeführt werden, so kann der Auftragnehmer geeignete Unternehmen vorschlagen, deren Kompetenz ihm bekannt ist. Die Unternehmen können ihre Leistung dem Auftraggeber direkt in Rechnung stellen.
3. Arbeitssicherheit
3.1 Die mit Feldarbeiten befassten Personen sind vom Auftraggeber vor Ort vor Beginn der Arbeiten auf besondere Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber hat alle Gegenstände zur Erfüllung der örtlichen Sicherheitsvorschriften beizustellen.
3.2 Der Verlauf unterirdischer Leitungen und Einbauten (z.B. Tanks) ist vom Auftraggeber vor Bohrbeginn zweifelsfrei zu klären. Der Auftraggeber oder entsprechend bevollmächtigte Dritte haben vor Ort die Bohrfreigabe zu erteilen. Das Risiko der Beschädigung unterirdischer Leitungen oder Einbauten, die dem Auftragnehmer nicht zur Kenntnis gebracht werden, trägt der Auftraggeber.
3.3 Sind mit den beteiligten Schadstoffen oder aufgrund örtlicher Gegebenheiten besondere Gefahren verbunden (Brand- und Explosionsgefahr, Gifte, Säuren, Radioaktivität, Starkstrom, Hitze, Baufälligkeit und dgl.), so kann ein angemessener Gefahrenzuschlag erhoben werden, solange die Gefährdung besteht. Arbeiten in Vollschutzkleidung, der Einsatz von Atemschutzfiltern, Messungen gefährlicher Gase und Dämpfe sowie andere Maßnahmen zur Arbeitssicherheit werden auf Nachweis dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Fristen und Termine
4.1 Fristen für die Auftragsdurchführung sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Hält der Auftragnehmer eine schriftlich vereinbarte Frist nicht ein, muss der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat bei Überschreitung von fest vereinbarten Terminen Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn er dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweist.
4.2 Wird der Auftragnehmer beauftragt, wegen besonderer Eilbedürftigkeit unverzüglich vor Ort tätig zu werden und den weiteren Ablauf unter Zeitdruck zu koordinieren, so wird auf die Vergütung ein angemessener Zuschlag erhoben. Der Zuschlag kann beansprucht werden, solange die Dringlichkeit anhält. Erfordert die Eilbedürftigkeit das Arbeiten zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen, werden darüber hinaus Überstunden- und Feiertagszuschläge erhoben. 4.3 Verlangt der Auftraggeber vor Ablauf einer vereinbarten Abgabefrist des Gutachtens die Zusendung von Zwischenergebnissen, so kann der Auftragnehmer über die vereinbarte Vergütung hinaus seinen Aufwand hierzu in Rechnung stellen.
5. Verschwiegenheitspflicht
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und ohne seine Zustimmung Dritten nicht bekannt zu geben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen schutzwürdigen Informationen des Auftraggebers geheim zu halten.
5.2 Der Auftragnehmer ist zur Offenbarung, Weitergabe oder weiteren Verwendung der erlangten Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet.
5.3 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtentätigkeit darf der Auftragnehmer in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit (Vorträge, Veröffentlichungen) verwerten, wenn hierdurch schutzwürdige Belange des Auftraggebers nicht berührt werden.
5.4 Erfordert die Abwicklung des Auftrags über das übliche Maß hinausgehende besondere Vorkehrungen zur Geheimhaltung, so kann auf die Gesamtkosten ein Zuschlag in angemessener Höhe erhoben werden.
6. Verwendungs- und Urheberrecht
6.1 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist bei Auftragserteilung anzugeben. Der Auftragnehmer kann vor Aushändigung des Gutachtens hinsichtlich des Verwendungszwecks weitere Angaben vom Auftraggeber verlangen und die Verwendung des Gutachtens entsprechend beschränken.
6.2 Soweit Leistungen und Ergebnisse auch von anderen Personen als dem Auftraggeber verwendet werden sollen, ist hierzu die Information und Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
6.3 Der Auftragnehmer hat an dem von ihm gefertigten Gutachten ein Urheberrecht. Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den Zweck verwenden, der dem Auftrag zugrunde liegt. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung des Gutachtens mit allen Anlagen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers gestattet und zusätzlich zu honorieren.
6.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, die Originalausfertigungen auf jeder einzelnen Seite mit einem auffälligen Kopierverbot zu markieren.
6.5 Die Mitteilung von Untersuchungsergebnissen sowie die Erstattung des Gutachtens erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB). Die Leistungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verwendung des Gutachtens durch Dritte zu untersagen. Bereits weitergegebene Gutachtenexemplare sind zurückzugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
7. Preise
7.1 Alle Angebotspreise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweils gültigen Höhe im Zeitpunkt der Rechnungsstellung erhoben.
7.2 Vereinbarte Pauschalpreise schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.
7.3 Wird der Auftragnehmer im Auftrag eines Versicherers im Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens eines vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmers tätig, so wird der Auftrag gesondert ausgewiesen und zusätzlich zu den Nettopreisen erhoben.
7.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Berechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten. Der Auftragnehmer berechtigt, die Rechnungsstellung so aufzuteilen, dass der Versicherer den Nettorechnungsbetrag und der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer erstattet.
8. Zahlung und Verzug
8.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug binnen 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
8.2 Es dürfen Abschlagszahlungen auf Teilleistungen, die den jeweiligen Leistungsumfang berücksichtigen müssen, gefordert werden.
8.3 Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt ebenso vorbehalten wie die Geltendmachung jedes weiteren Verzugsschadens.
8.4 Gerät der Auftraggeber in Verzug, können sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen hereingenommenen und sofort zur Zahlung fällig gestellt werden. Ausstehende Leistungen sind nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
8.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
8.6 Verwendet der Auftraggeber ein Gutachten im Rechtsstreit, so hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der Zeugenentschädigung und dem Gutachterhonorar.
8.7 Der Auftragnehmer bestimmt, welches Fachpersonal, welche Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und Messgeräte an der Arbeitsstelle eingesetzt werden. Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Für Leistungen von Subunternehmen, die durch den Auftragnehmer beaufsichtigt und abgerechnet werden, sind Regiekosten in angemessener Höhe zulässig.
9. Gewährleistung
9.1 Offensichtliche Mängel müssen spätestens einen Monat nach Empfang des Gutachtens dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden, andernfalls ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
9.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, die Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung zu erfüllen. Der Auftraggeber kann bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Erweist sich ein behaupteter Mangel als unzutreffend, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die Nachweisführung.
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des Auftragnehmers. Eine Haftung für nicht vorhersehbare Folgeschäden ist ausgeschlossen.
10.2 Schadensersatzansprüche verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
10.3 Für fehlerhafte Arbeiten Dritter haftet der Auftragnehmer nur, soweit er fehlerhafte Anweisungen erteilt oder er eine vereinbarte Aufsichtspflicht verletzt hat. Für hierüber hinausgehende Ansprüche, auch für Folgeschäden, besteht keine Haftung.
11. Gerichtsstand
11.1 Für den Streitfall wird die ausschließliche Anwendung Deutschen Rechts vereinbart.